Vereinssatzung
Des Vereins Elevate Cannabis Club Remstal e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Elevate Cannabis Club Remstal e.V. .
2. Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Winterbach
3. Das Geschäftsjahr geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember
§2 Zweck des Vereins
1. Ausschließlicher Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
2. Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, soweit sie über 21 Jahre alt ist, seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und kein Mitglied in einem anderen Verein ist, dessen Zweck der Anbau und die Abgabe von Cannabis ist.
2. Der Verein hat höchstens 500 Mitglieder.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Hat der Verein bereits 500 Mitglieder, so ist der Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen.
4. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens drei Monate.
5. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich oder elektronisch.
6. Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter Dokumente nachweist, dass er oder sie seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und über 21 Jahre alt ist, sowie gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Vorlage des Personalausweises kann Online erfolgen.
7. Bei Änderung des Wohnsitzes ist dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
8. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
9. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Es können maximal 10 Ehrenmitglieder gleichzeitig im Verein bestehen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet, wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet oder durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Monats möglich.
3. Ein Mitglied ist vom Vorstand aus dem Verein auszuschließen, wenn bekannt wird, dass es Mitglied in einem weiteren Verein mit ähnlichem oder gleichem Zweck ist.
4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a. trotz Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist;
b. den Vorschriften des KCanG zuwiderhandelt;
c. gegen die Regelungen der Satzung oder des Mitgliedsvertrags verstößt;
d. mehr als drei Monate inaktiv war;
e. den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat;
oder bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe.
§5 Pflichten der Mitglieder
1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung, des Mitgliedsvertrags und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, ihre Mitgliedsbeiträge zu leisten und die Beschlüsse sowie Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben die Anforderungen und Bestimmungen des KCanG einzuhalten, insbesondere die grundsätzliche Pflicht zur aktiven Mitwirkung.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben die vom Vorstand festgelegten Aufnahmegebühren und Beiträge zu leisten. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 49,00 € und ist bei Aufnahme in den Verein sofort fällig. Der monatliche Grundbeitrag beträgt 10,00 € und ist ab dem Monat der Aufnahme fällig.
2. Der Verein erhebt darüber hinaus im Einklang mit den Regelungen des KCanG Gebühren für den Bezug des selbst erzeugten Cannabis, die die Selbstkosten decken und sich nach der im Folgenden genannten Bezugsstaffel richten. Durch die Zahlung der monatlichen Bezugsstaffel erwirbt das Mitglied das Recht, die damit verbundene Bezugsmenge in Gramm zu beziehen, ohne jedoch zur Abnahme verpflichtet zu sein.
4. Die drei Staffelkategorien „exclusive“, „classic“ und „Haschisch“ sind frei wählbar und dürfen miteinander kombiniert werden. Dabei darf die Gesamtmenge von 50 Gramm Cannabis pro Monat über alle gewählten Staffeln hinweg nicht überschritten werden.
5. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Bezugsstaffeln können in Kombination mit einer oder mehreren dieser Staffeln folgende weitere Bezugsstaffeln gewählt werden.
6. Der Vorstand kann aus technischen oder organisatorischen Gründen beschließen, eine bestimmte Bezugsstaffel oder Kategorie von Bezugsstaffeln mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vorübergehend für eine Dauer von bis zu sechs Monaten auszusetzen. Eine endgültige Entfernung einer Bezugsstaffel oder einer Kategorie von Bezugsstaffeln erfordert hingegen eine Änderung der Satzung, die im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
7. Die bestehende Wahl der Bezugsstaffeln wird automatisch fortgeführt. Das Mitglied kann bis spätestens zum 15. eines Monats eine Änderung für den Folgemonat über die vom Verein bereitgestellte Software-Plattform beim Vorstand beantragen.
8. Tritt ein Mitglied im Lauf des Monats in den Verein ein, ist der volle Monatsbeitrag zu entrichten. Diese Regelung gilt sowohl für den Grundbeitrag als auch für die Bezugspauschalen.
9. Die Bezugspauschalen für das vom Mitglied gewünschte Cannabis gemäß den in Absatz 3 genannten Bezugsstaffeln werden in dem Monat fällig, in dem die Abgabe des Cannabis beginnt. Die Zahlung ist ab Beginn der Abgabe monatlich bis spätestens zum dritten Tag des jeweiligen Monats zu leisten. Die Mitglieder verpflichten sich, für die Zahlung der Beiträge und Gebühren ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Sofern dies aus besonderen Gründen nicht möglich ist, kann der Vorstand in Einzelfällen alternative Zahlungsweisen zulassen.
10. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Grundbeiträgen befreit.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 1/2 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch ( E-Mail oder vergleichbar) durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine elektronische Einladung (E-Mail oder vergleichbar) erfolgt in Textform entweder an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse oder über die von dem Mitglied zuletzt zugestimmten elektronische Plattform.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach §8 Abs 3. angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
b. Genehmigung der Verträge nach §10 Abs 8
c. Wahl des Vorstands
d. Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des Vorstands aus einem wichtigen Grund, und
e. Auflösung des Vereins.
6. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel auf elektronischem Wege durch ein Online-Meeting Programm durchgeführt werden.
§9 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
1.Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein gleiches Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder, die mit mindestens einem Mitgliedsbeitrag oder einer monatlichen Rate oder einem Teil davon im Verzug sind, sind von diesem Recht ausgeschlossen.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied, das mit seinem Mitgliedsbeitrag oder der monatlichen Rate oder einem Teil davon nicht im Verzug ist, hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Die Mitgliederversammlung kann die Satzungsänderungskompetenz nach §10 Abs 3.e. durch einstimmigen Beschluss an sich ziehen.
7. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (§9 Abs 8) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
8. Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Bei einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege hat die Stimmabgabe durch geheime Abstimmung in einem dafür geeigneten Programm zu erfolgen, welches durch technische Vorkehrungen sicherstellt, dass eine Stimme nur einmal abgegeben werden kann und die Stimmabgabe geheim ist.
9. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
10. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
11. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
12. Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
§10 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person. Werden mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, bilden sie gemeinsam den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. In diesem Fall setzt sich der Vorstand aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zusammen. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, sofern sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
b. Ernennung eines Mitglieds als Präventionsbeauftragten im Sinne des § 23 Abs. 4 KCanG;
c. Erstellung eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts im Sinne des § 23 Abs. 6 KCanG in Zusammenarbeit mit dem Präventionsbeauftragten;
d. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
e. Änderung der Satzung;
f. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
g. Führen der Bücher;
h. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
i. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
j. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
k. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss und Austritt von Mitgliedern;
l. Erstellung der Beitragsordnung zur Festlegung von Gebühren und Beiträgen im Verein sowie anderer Regelungen mit finanzieller Auswirkung für den Verein.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der Erlaubnisbehörde, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Die Ermächtigung gilt auch für Satzungsänderungen, die Änderungen im KCanG oder damit zusammenhängender Vorschriften nachvollziehen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit einzeln gewählt.
6. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Zur Bestätigung des Abberufungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das zurechenbare Verhalten eines Vorstandsmitglieds die Erreichung des Vereinszwecks gefährdet oder wenn wiederholte, grobe Pflichtverletzungen vorliegen.
7. Ein Mitglied kann nicht zum Vorstand gewählt werden und scheidet als Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode mit sofortiger Wirkung aus, wenn es geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nicht die für seine Tätigkeit im Verein erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in den Fällen des § 12 Abs. 2 KCanG.
8. Dem Vorstand werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Darüber hinaus kann der Vorstand eine angemessene Vergütung erhalten. Für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dafür erforderlichen Verträge ist der Vorstand selbst zuständig. Die Wirksamkeit dieser Verträge bedarf jedoch der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber entsprechend der Regelung des § 31a BGB.
10. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kündigen. Die Kündigung bedarf einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Monats.
11. Ist der Vorstand einzelvertretungsberechtigt, so kann er sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Monats kündigen. Der Vorstand hat innerhalb von 3 Wochen nach Abgabe der Kündigungserklärung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.
§11 Besondere Vertreter
1. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Der Vorstand kann beispielsweise als besonderen Vertreter einen Anbaurat und einen Sekretär bestellen. Der Vorstand bestimmt die genauen Aufgaben der bestellten besonderen Vertreter.
2. Diese besonderen Vertreter erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.
§12 Bildung von Rücklagen
1.Der Verein kann zweckgebunden Rücklagen bilden, um die langfristige Erreichung des Vereinszwecks zu ermöglichen oder zu fördern.
2. Insbesondere kann der Verein Rücklagen bilden, um eine Immobilie als Vereinsheim, Anbau- oder Ausgabestätte zu erwerben, Zubehör für den legalen Anbau von Cannabis anzuschaffen oder die Zahlung von Gehältern und laufenden Kosten sicherzustellen.
§13 Finanzierung
1.Der Verein kann Darlehen von seinen Mitgliedern oder Dritten zur Finanzierung außergewöhnlicher Ausgaben oder zur Anschubfinanzierung erhalten.
2. Der Verein erstattet dem verauslagenden Mitglied die Kosten für die Vereinsgründung einschließlich der Kosten für Rechtsberatung.
§14 Verbänden
1. Der Verein kann Mitglied in für Anbauvereinigungen zuständigen Interessenverbänden werden.
2. Über die Beantragung und die Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Verband entscheidet der Vorstand
§15 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens zwei Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestellt, sind die Vorstandsmitglieder die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Die bei der Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel dürfen ausschließlich gemeinnützigen Organisationen zugewiesen werden. Die Auswahl dieser Organisationen erfolgt durch die Liquidatoren.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 28.02.2025 von der Mitgliederversammlung in Aalen beschlossen und gilt bis zur Eintragung ins Vereinsregister zunächst vereinsintern. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtlich in Kraft.